Vorsorgevollmacht - zur Benennung Ihres gewünschten Betreuers

 

Ein Beispiel aus dem Leben: Ein Ehemann erleidet einen Schlaganfall und ist hilflos ans Bett gefesselt. Mit einer Vorsorgevollmacht kann seine Ehefrau seine Angelegenheiten erledigen. Liegt aber keine Vorsorgevollmacht vor, kommt der „Fall“ vor das Betreuungsgericht. Das können Sie vermeiden: In der Vorsorgevollmacht können Sie frei bestimmen, wem Sie Ihre finanziellen, medizinischen und organisatorischen Angelegenheiten übertragen möchten. Für Ihre Angehörigen ist das im Zweifelsfall eine große Erleichterung – denn ein vom Gericht eingesetzter Betreuer ist nicht verpflichtet, sich mit Ihren Angehörigen über Ihre Betreuung und die Verwendung Ihres Vermögens abzustimmen.

Die Vorsorgevollmacht muss schriftlich verfasst und in besonderen Fällen (z.B. bei Erwerb und Veräußerung von Grundstücken oder Bankgeschäften) auch notariell beglaubigt werden. Um Fehler zu vermeiden, biete ich Ihnen eine kostenfreie Vorsorgevollmacht als juristisch geprüfte Vorlage an.

Wichtig: Vorsorgeverfügungen registrieren

Da die Vorsorgevollmacht ab dem Tag gilt, an dem sie unterschrieben wurde, sollte eine missbräuchliche Verwendung durch sichere Verwahrung ausgeschlossen werden. Registrieren Sie Ihre Vorsorgeverfügungen dazu im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Das Betreuungsgericht prüft immer erst, ob dort eine Registrierung erfolgt ist.

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